§ 6 RAG 1989
Anpassungsfaktor
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Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,024.
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,024.