§ 4 8. RAG
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(1) Die übrigen Renten werden in der Weise angepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,083 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,071 zu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1965 zu berechnen.
(3) Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergeben würde, wenn bei ihrer Berechnung Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht angewandt worden wäre und sie nach § 2 angepaßt werden würden.