§ 1 2. RAV Bezugsgröße ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1.750 DM monatlich.