§ 13 RAVPV

Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis

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(1) § 6 gilt entsprechend.

(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.

Suchhilfen: Gesamtverzeichnis einsehen, Tätigkeitsschwerpunkte abrufen, Anwalt Verzeichnis einsehen, Rechtsanwaltsverzeichnis konsultieren, Berufsangaben prüfen, Anwaltssuche im EU‑Verzeichnis, Verzeichnis der Sprachkenntnisse öffnen, sehen, rufen, rufsangaben