§ 13 RAVPV
Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
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(1) § 6 gilt entsprechend.
(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.
Suchhilfen: Gesamtverzeichnis einsehen, Tätigkeitsschwerpunkte abrufen, Anwalt Verzeichnis einsehen, Rechtsanwaltsverzeichnis konsultieren, Berufsangaben prüfen, Anwaltssuche im EU‑Verzeichnis, Verzeichnis der Sprachkenntnisse öffnen, sehen, rufen, rufsangaben