§ 3 RBSFV 2026
Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
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| gültig im Kalenderjahr | Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr | Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr |
| 2026 | 130 | 65 |
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