§ 11 RDeckInfV
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Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.
Suchhilfen: Rinder Seuche melden, Deckinfektion nachweisen, Klinische Untersuchung Rinder, Bakteriologische Untersuchung Rinder, Ausbreitung von Tierseuchen verhindern, Behörde Maßnahmen bei Rinderkrankheiten, Virologische Untersuchung Rinder, weisen, suchung, breitung