§ 4 RDeckInfV
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Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
Suchhilfen: Deckinfektion beseitigen, Sperma von kranken Bullen entsorgen, Tierhalter Seuchenpflicht, Erregernachweis Samen entfernen, Krankes Rindersemen vernichten, Seuchenbekämpfung im Viehbestand, Negatives Testergebnis Sperma, seitigen, sorgen, fernen, nichten