§ 15b RDG
Betrieb ohne Registrierung
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Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
Suchhilfen: unregistrierte Rechtsdienstleistung, Betrieb ohne Zulassung, illegaler Rechtsservice, Verstoß Registrierungspflicht, Betriebsverbot Rechtsberatung, nicht zugelassene Rechtsberatung, Verbot unregistrierter Rechtsbetrieb, Zulassungswidriger Rechtsservice, lassung