§ 16 RechPensV

Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen

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Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

Suchhilfen: Rückstellung drohende Verluste, Rückstellung Verlust, Bilanz getrennt ausweisen, Pensionsrückstellungen Bilanz, weisen