§ 23 RechPensV
Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
📖
↗ Links
Im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" sind die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszuweisen.
Suchhilfen: nicht realisierte Gewinne Kapitalanlage, unrealisierte Verluste Kapitalanlage, Gewinn- und Verlustposten Kapitalanlage, Kapitalanlage Gewinn ausweisen, Verlustposten aus Kapitalanlagen, Kapitalanlage Risikoaufteilung, lustposten, weisen