§ 10 RechtsfachwPrV – Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RechtsfachwPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026