§ 3 RechtsfachwPrV
Gliederung und Durchführung der Prüfung
↗ Links
- a)
- Büroorganisation und -verwaltung,
- b)
- Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung,
- c)
- Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht,
- d)
- Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht.
(2) Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Handlungsbereich mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden, jedoch insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Handlungsbereichen mit mangelhaft und die übrigen Handlungsbereiche mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist der zu prüfenden Person in den mit mangelhaft bewerteten Handlungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Deren Dauer soll je Handlungsbereich 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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- Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie
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- Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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