§ 10 RechZahlV
Forderungen an Kreditinstitute – Posten 2
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Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:
- 1.
- Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
- 2.
- nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
- Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,
- 4.
- Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.
Suchhilfen: Forderungen an Kreditinstitute ausweisen, Orderschuldverschreibung Gesamtemission, Geldmarktpapiere Namensform, Genussscheine Rückzahlung, E‑Geld Forderungen Treuhandkonto, nicht börsenfähige Wertpapiere, weisen