§ 1 RegZensErpG

Anwendungsbereich

📖

Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.

Suchhilfen: Bevölkerungsstatistik erstellen, Daten aus Registern nutzen, Zensusverfahren erproben, Meldedaten auswerten, Statistik aus Meldedaten, Erprobung von Zensusverfahren, stellen, proben, werten, probung