§ 3 ReiseKfmAusbV 2011 – Struktur der Berufsausbildung

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Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021