§ 26 RennwLottG – Steuergegenstand

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(1) Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn
1.
der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

(2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RennwLottG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752

Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026