§ 29 RennwLottG Steuersatz ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.