§ 11 RennwLottDV – Definition der Rennwetten
Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators oder von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem Wettenden abgeschlossen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RennwLottDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026