§ 24 RennwLottDV – Veranstalter
(1) Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ordnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen.
(2) Veranstalter einer Zweitlotterie ist derjenige, der dem Teilnehmer gegen Entgelt Gewinnchancen nach einem bestimmten Plan eröffnet und den Gewinn schuldet, wobei der Eintritt eines Gewinns vom Ausgang einer anderen Lotterie abhängt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RennwLottDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026