§ 37 RennwLottDV – Bemessungsgrundlage
(1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte.
(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RennwLottDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026