§ 42 RennwLottDV – Besteuerungsverfahren

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(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RennwLottDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026