§ 7 RennwLottDV – Abschluss der Wette beim Totalisator
Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten
- a)
- die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),
- b)
- den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,
- c)
- den Betrag des Wetteinsatzes,
- d)
- den Namen des Unternehmers.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RennwLottDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026