§ 7 RennwLottDV – Abschluss der Wette beim Totalisator

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Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten
a)
die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),
b)
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde und die Wettart,
c)
den Betrag des Wetteinsatzes,
d)
den Namen des Unternehmers.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RennwLottDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.11.2021 I 4900

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026