§ 8 RettungsG Verordnungsermächtigung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1.das Enteignungsverfahren nach § 3,2.die Entschädigung nach § 4,3.sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.