§ 12 RheinLotsO

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1. Besteht der Bewerber die Prüfung und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt, so fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent nach dem Muster des Anhangs C aus.
2. Wird glaubhaft gemacht, daß das Patent verloren gegangen ist, oder ist das Patent unbrauchbar geworden, so hat die Ausstellungsbehörde eine zweite Ausfertigung zu erteilen, die als solche zu bezeichnen ist.
3. § 7 Nr. 2 gilt für den Lotsen hinsichtlich des Lotsenpatents entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinLotsO, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. August 2022