§ 20 RheinLotsO
1.
2. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, so kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft und auf Schleppern mit wenigstens einem Anhang je drei Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt.
3. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen mit eigener Triebkraft, so kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft drei Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt.
4. Umfaßt das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent die in § 2 Buchstaben a und b genannten Strecken nur zum Teil, so kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor dem Umtausch des Patents auf der restlichen Strecke sechs Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt. § 5 Nr. 2 ist anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinLotsO, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. August 2022