§ 9 RheinLotsO

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1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungsausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen an den in Anhang B aufgeführten Orten.
2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vertreter der Wasser- und Schiffahrtsbehörden als Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des Lotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber nicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinLotsO, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 27.8.1968 II 813

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. August 2022