§ 3 RheinMainDonSchStrG – Durchleiten von Wasser
Über ein etwaiges Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstraße über den normalen Wasserabfluß hinaus und die damit zusammenhängenden Fragen bleibt eine Vereinbarung zwischen dem Bund und Bayern vorbehalten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinMainDonSchStrG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 40 G v. 19.9.2006 I 2146
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026