§ 11 RheinSchPersEV

Übergangsbestimmung für Befähigungszeugnisse auf Grund von Prüfungen nach Landesrecht zuständiger Behörden

📖

Befähigungszeugnisse im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne eine Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Behördenpatent gleich.

Suchhilfen: Befähigungszeugnis Übergangsregelung, Landesprüfung Befähigungsnachweis, Behördenpatent Ersatz, Zeugnis ohne Bundesprüfung, Übergangsfrist Befähigungszeugnis, Prüfung nach Landesrecht Anerkennung, gangsregelung, erkennung