§ 5.01 RheinSchPersV – Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

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1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinSchPersV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442

Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026