§ 5.01 RheinSchPersV – Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- 1.
- Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
- 2.
- Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinSchPersV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026