§ 11.02 RheinSchPersV
Patentarten
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Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
- a)
- das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
- b)
- das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
- c)
- das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
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