§ 20.11 RheinSchPersV – Anrechnung von Fahrzeiten

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Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erbracht worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinSchPersV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026