§ 5.02 RheinSchPersV – Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
- 1.
- Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werden
- a)
- auf dem Rhein sowie
- b)
- auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.
- 2.
- Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:
- a)
- Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
- b)
- Namen der Schiffsführer;
- c)
- Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
- d)
- Art der Beschäftigung;
- e)
- befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
- 3.
- Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 12.01 oder § 12.03 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
- 4.
- Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine amtliche Urkunde nachzuweisen.
- 5.
- Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
- 6.
- Urkunden nach der Nummer 2 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RheinSchPersV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026