§ 1.11 RheinSchPV 1994

Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord

📖
1.
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
2.
An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

Suchhilfen: Verordnung an Bord, Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Schiffsfunkhandbuch mitführen, elektronische Verordnungsfassung, Rheinschifffahrtspolizei Dokumente, Bordpflicht Unterlagen, ordnung, führen, ordnungsfassung, lagen