§ 1.20 RheinSchPV 1994

Überwachung

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Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.

Suchhilfen: Schiffsführer unterstützen Behörden, Anbordkommen erleichtern, Schiffsinspektion ermöglichen, Kapitän Pflichten bei Kontrollen, Behördenüberwachung an Bord, Eintrittshilfe für Inspektoren, Überwachungspflicht des Kapitäns, stützen, hörden, bordkommen, möglichen, hördenüberwachung