§ 1.22a RheinSchPV 1994
Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
📖
↗ Links
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
- a)
- in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
- b)
- um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
Suchhilfen: vorübergehende Anordnung, Abweichung von Verordnung, Versuchsgenehmigung Schifffahrt, Sicherheitsausnahme Schiffsverkehr, Rheinschifffahrt Regelung, Zentralkommission Entscheidung, Schiffsverkehr Erleichterung, temporäre Schiffsverkehrsregel, ordnung, weichung, suchsgenehmigung, scheidung, leichterung