§ 15.02 RheinSchPV 1994
Allgemeine Sorgfaltspflicht
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Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
Suchhilfen: Wasserstraßenverschmutzung vermeiden, Schiffsabfall reduzieren, Abwasser an Bord begrenzen, Umweltschutz an Bord, Vermischung von Abfall verhindern, Umweltgerechte Schiffsführung, Abfallmenge Schiff minimieren, meiden, grenzen, mischung