§ 3.23 RheinSchPV 1994
Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)
📖
↗ Links
| Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stillliegen bei Nacht führen: | |
| von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. | ![]() |
| Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c erfüllt sind. |
Suchhilfen: Schwimmkörper Kennzeichnung, Nachtmarkierung Schwimmkörper, Schwimmende Anlage Sichtzeichen, Umrisskennzeichnung Wasserfahrzeug, Sichtzeichen schwimmende Objekte, Lichtvorschrift Stillliegende Boote, tmarkierung, risskennzeichnung
