§ 3.30 RheinSchPV 1994
Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
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↗ Links
| 1. | Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: | ||
| - | bei Nacht: | ||
| ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | ![]() | ||
| - | bei Tag: | ||
| eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | ![]() | ||
| 2. | Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04. |
Suchhilfen: Notzeichen Fahrzeug, Hilfe rufen Licht Kreis, rote Flagge Notfall, Sichtzeichen bei Nacht, Fahrzeug Notruf Signal, Kreis schwenken Notzeichen, Notzeichen statt Schallzeichen, Fahrzeug Notfall Signalisierung

