§ 4.04 RheinSchPV 1994

Notzeichen

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1.
Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
2.
Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Suchhilfen: Notruf per Horn, Schallzeichen für Notfall, Fahrzeug Notsignal, Glockenalarm bei Gefahr, Längstöne als Hilferuf, Mann über Bord Signal, Hilfe rufen per Schall