§ 6.08 RheinSchPV 1994
Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
📖
↗ Links
| 1. | Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend. | ![]() |
| 2. | Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet | |
| ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): | ![]() | |
| keine Durchfahrt, | ||
| ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): | ![]() | |
| Durchfahrt frei. | ||
| je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. | ![]() |
Suchhilfen: Schiffverkehr Begegnungsverbot, Überholverbot für Schiffe, Einbahnstraße für Boote, Verbot Gegenverkehr, Richtungsbeschränkung Schifffahrt, Verkehrszeichen A4 Bedeutung, Durchfahrt nur eine Richtung, Schiffverkehrszeichen B8 Hinweis, kehrszeichen, deutung



