§ 6.27 RheinSchPV 1994
Durchfahren der Wehre
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↗ Links
| 1. | Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden. | ![]() |
| 2. | Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. | ![]() |
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