§ 6.29 RheinSchPV 1994

Vorrecht auf Schleusung

📖
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung
a)
die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
b)
die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.

Suchhilfen: Vorrecht Schleusung Fahrzeug, Durchfahrt Behördfahrzeug, Polizei Fahrzeug Durchfahrt, Feuerwehr Fahrzeug Schleusenrecht, Zoll Fahrzeug Vorrecht, Uferstaaten Fahrzeug Durchfahrt, Dienstliche Fahrzeugschleuse