§ 8.09 RheinSchPV 1994
Bleib-weg-Signal
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- 1.
- Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
- a)
- Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen,und
- b)
- Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,
- 2.
- Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
- 3.
- Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
- a)
- wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
- b)
- wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
- 4.
- Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
- a)
- alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
- b)
- alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
- c)
- das Rauchen ist einzustellen;
- d)
- die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
- e)
- allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
- 5.
- Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
- 6.
- Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
- 7.
- Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
- 8.
- Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.
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