 | 1 | |
- § 3.01
- Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- Nr. 1:
- Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
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 | 2 | |
- § 3.08
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Nr. 1:
- Länge bis 110,00m
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 | 3 | |
- § 3.08
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Nr. 2:
- Länge mehr als 110,00 m
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 | 4 |  |
- § 3.09
- Schleppverbände
- Nr. 1:
- Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
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 | 5 |  |
- § 3.09
- Schleppverbände
- Nr. 2:
- Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
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 | 6 |  |
- § 3.09
- Schleppen
- Nr. 3:
- Geschleppte Fahrzeuge
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 | 7 |  |
- § 3.09
- Schleppen
- Nr. 3:
- Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
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 Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang | 8 |  |
- § 3.09
- Schleppen
- Nr. 3 Buchstabe b:
- Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
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 | 9 |  |
- § 3.09
- Schleppen
- Nr. 4:
- Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
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 | 10 |  |
- § 3.09
- Schleppen
- Nr. 4:
- Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
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 | 11 | |
- § 3.10
- Schubverbände
- Nr. 1:
- Schubverband
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 | 12 | |
- § 3.10
- Schubverbände
- Nr. 1 Buchstabe c:
- Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
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 | 13 | |
- § 3.10
- Schubverbände
- Nr. 2:
- Zwei schiebende Fahrzeuge
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 | 14 |  |
- § 3.10
- Schubverbände
- Nr. 3 und 4:
- Geschleppte Schubverbände
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 | 15 | |
- § 3.11
- Gekuppelte Fahrzeuge
- Nr. 1:
- Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
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 | 16 | |
- § 3.11
- Gekuppelte Fahrzeuge
- Nr. 1:
- Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
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 | 17 | |
- § 3.12
- Fahrzeuge unter Segel
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 | 18 | |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe a, b und c:
- Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
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 | 19 | |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe d, e und f:
- Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
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 | 20 | |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe f:
- Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
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 | 21 | |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 3:
- Geschleppt oder längsseits gekuppelt
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 | 22 | |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 4:
- Unter Segel fahrend
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 | 23 | |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 4:
- Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
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 | 24 | |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 4:
- Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
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 | 25 | |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 5:
- Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
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 | 26 |  |
- § 3.13
- Kleinfahrzeuge
- Nr. 1 und 6:
- Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
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 | 27a |  |
| 27b |  |
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 1:
- Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
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 | 28a |  |
| 28b |  |
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 2:
- Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
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 | 29 |  |
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 3:
- Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
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 | 30 |  |
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 4:
- Schubverband
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 | 31 |  |
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 4:
- Gekuppelte Fahrzeuge
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 | 32 |  |
- § 3.14
- Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Nr. 5:
- Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
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| 33 |  |
- § 3.15
- Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
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 | 34 | |
- § 3.16
- Fähren
- Nr. 1:
- Nicht frei fahrende Fähren
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 | 35 | |
- § 3.16
- Fähren
- Nr. 2:
- Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
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 | 36 | |
- § 3.16
- Fähren
- Nr. 3:
- Frei fahrende Fähren
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| 37 |  |
- § 3.17
- Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
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 | 38 |  |
- § 3.18
- Manövrierunfähige Fahrzeuge
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 | 39 | |
- § 3.19
- Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
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 | 40 | |
- § 3.20
- Fahrzeuge beim Stilliegen
- Nr. 1:
- Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
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 | 41 | |
- § 3.20
- Fahrzeuge beim Stilliegen
- Nr. 2:
- Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
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 | 42 |  |
- § 3.21
- Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
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 | 43 |  |
- § 3.21
- Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
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 | 44 |  |
- § 3.21
- Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
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 | 45 | |
- § 3.22
- Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
- Nr. 1:
- Nicht frei fahrende Fähren
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 | 46 | |
- § 3.22
- Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
- Nr. 2:
- Frei fahrende Fähren
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 | 47 | |
- § 3.23
- Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
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 | 48 |  |
- § 3.24
- Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
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 | 49a |  |
| 49b |  |
- § 3.25
- Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe a:
- Durchfahrt frei an beiden Seiten
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 | 50a |  |
| 50b |  |
- § 3.25
- Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe a und b:
- Durchfahrt frei an einer Seite
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 | 51 |  |
- § 3.25
- Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- Nr. 1 Buchstabe c:
- Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
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 | 52 |  |
- § 3.25
- Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- Nr. 2:
- Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
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 | 53 |  |
- § 3.26
- Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
- Nr. 1 und 3:
- Fahrzeuge und Anker
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 | 54 |  |
- § 3.26
- Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
- Nr. 2 und 3:
- Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
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 | 55 |  |
- § 3.26
- Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
- Nr. 4:
- Anker schwimmender Geräte
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 | 56 |  |
- § 3.27
- Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
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 | 57 |  |
- § 3.28
- Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
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 | 58 |  |
- § 3.29
- Schutz gegen Wellenschlag
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 | 59 |  |
- § 3.30
- Notzeichen
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 | 60 |  |
- § 3.31
- Verbot, das Fahrzeug zu betreten
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 | 61 |  |
- § 3.32
- Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
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 | 62 |  |
- § 3.33
- Verbot des Stillliegens nebeneinander;
- § 15.07 Nummer 8 Buchstabe a
- Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
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 | 63 |  |
- § 6.04
- Begegnen
- Nr. 3:
- Begegnen an der Steuerbordseite
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 | 64 |  |
- § 3.08
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Nr. 3:
- Schnelles Schiff
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 | 65 |  |
- § 3.34
- Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
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 | 66 |  |
- § 2.06
- Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
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