§ 3 45. RheinSchPVAbweichV – Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 nicht sicherstellt, dass ein Inland ECDIS Gerät oder ein vergleichbares Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 45. RheinSchPVAbweichV, nicht nur diese Vorschrift):

Die V tritt gem. § 4 dieser V mit Ablauf d. 30.11.2027 außer Kraft

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026