§ 7 RHiGRCAbkAV

📖

Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des § 798 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Zwangsvollstreckung Kostenbeschluss, Kostenforderung einziehen, Kostenvollstreckung nach ZPO, Kostenbeschluss vollstrecken, Kostenpfändung, Kostenanspruch durchsetzen, Kostenentscheidungszwangsvollstreckung, ziehen, setzen