§ 7 RHiGRCAbkAV
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Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt; die Vorschrift des § 798 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Zwangsvollstreckung Kostenbeschluss, Kostenforderung einziehen, Kostenvollstreckung nach ZPO, Kostenbeschluss vollstrecken, Kostenpfändung, Kostenanspruch durchsetzen, Kostenentscheidungszwangsvollstreckung, ziehen, setzen