§ 15 RindTbV

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Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes
1.
nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
2.
nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer
in Berührung kommen.

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