§ 15 RindTbV
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Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes
- 1.
- nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
- 2.
- nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer
Suchhilfen: Rinder Tuberkulose verhindern, Kontaktverbot kranke Tiere, Schutz vor Tuberkulose bei Rindern, Ansteckungsgefahr Rinder, Tierhalter Tuberkuloseprävention, Rinderbestand Isolation