§ 21 RohmilchGütV
Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung
↗ Links
(1) Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird. Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor, kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.
- 1.
- für die Untersuchungsstelle und
- 2.
- für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden Abnehmer
(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersuchungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.
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