§ 29 RohmilchGütV
Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
↗ Links
- 1.
- im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder
- 2.
- im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 vorgesehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeugers
(2) Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat. Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.
(3) Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen. Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.
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