§ 36 RohmilchGütV – Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

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(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
4.
die Namen der Teilnehmer;
5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
3.
das Datum des Eingangs;
4.
die Art der Konservierung;
5.
das Datum der Untersuchung;
6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RohmilchGütV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juni 2026